Allgemeine Reisebedingungen
Allgemeine Reisebedingungen Meer.Weit Reisen, eine Marke der Polaris Tours GmbH (im folgenden Meer.Weit)
Vorbemerkung: Ein Widerrufsrecht nach §§ 312 ff. BGB besteht für Reiseverträge nur dann, wenn diese Verträge außerhalb von Geschäftsräumen, zum Beispiel beim Kunden, geschlossen worden sind. Auch in diesem Fall besteht ein Widerrufsrecht nur, wenn die entsprechenden mündlichen Verhandlungen nicht auf vorhergehende Einladung durch den Kunden als Verbraucher geführt wurden. Ansonsten gelten die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsregelungen, insbesondere die Regelungen in Ziffer 6, 7 und 9 dieser Bedingungen. Informationen zu Verbraucherstreitbeilegungsverfahren finden Sie in Ziffer 13.2.1. Abschluss des Reisevertrages / Vermittlung von Verträgen
1.1 Die Ausschreibung in Katalog, Website oder einer individuell für den Kunden erstellten Leistungs- und Preisdarstellung ist kein Angebot im Rechtssinn, sondern geht den Vertragserklärungen voraus. Die Vertragserklärungen bestehen aus Angebot und rechtzeitiger deckungsgleicher Annahme; die Rollen bei der Abgabe der Vertragserklärungen können wechseln. Typischerweise stellt die Anmeldung des Kunden, empfohlen in Textform, rechtlich das verbindliche Angebot auf Abschluss eines Reisevertrages dar. Dieser kommt erst mit Zugang einer inhaltlich deckungsgleichen Reisebestätigung in Textform durch Meer.Weit zustande. An die Anmeldung ist der Kunde bis zur Annahme durch Meer.Weit, jedoch maximal 14 Tage ab Zeitpunkt der Anmeldung, gebunden.1.2 Reisebüros oder Leistungsträger sind nicht bevollmächtigt, vom Inhalt der Ausschreibung, dieser Reisebedingungen oder der Reisebestätigung abweichende Zusicherungen oder Vereinbarungen vorzunehmen.
1.3 Vermittelt Meer.Weit ausdrücklich in fremdem Namen Pauschalreisen anderer Reiseveranstalter oder einzelne Leistungen, zum Beispiel Flüge, Hotelzimmer, Mietwagen oder vergleichbare Leistungen, so schuldet Meer.Weit vorbehaltlich des § 651 v Abs. 3 BGB nur die ordnungsgemäße Vermittlung. Soweit einschlägig umfasst dies Informationspflichten und etwaige sonstige Pflichten nach §§ 651 v oder 651 w BGB, nicht jedoch die vermittelte Leistung selbst. Das Zustandekommen des Vertrages und dessen Inhalt richten sich nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und gegebenenfalls nach den Bestimmungen des jeweiligen Vertragspartners. Zu Haftungsbeschränkungen bei Vermittlung siehe ergänzend Ziffer 8.2.
2. Ausführendes Luftfahrtunternehmen / Blacklist
2.1 Die EU-Verordnung Nr. 2111/2005 vom 14.12.2006 verpflichtet Reiseveranstalter, Reisevermittler und Vermittler von Beförderungsverträgen, Kunden über die Identität jeder ausführenden Fluggesellschaft vor der entsprechenden vertraglichen Flugbeförderungsleistung zu unterrichten, sobald diese feststeht. Soweit dies bei Buchung noch nicht der Fall ist, muss zunächst die wahrscheinlich ausführende Fluggesellschaft angegeben werden. Bei Wechsel der Fluggesellschaft nach erfolgter Buchung wird der Kunde unverzüglich unterrichtet.2.2. Die europäische Kommission veröffentlicht unter https://transport.ec.europa.eu/transport-themes/eu-air-safety-list_en?prefLang=de eine regelmäßig aktualisierte „Gemeinschaftliche Liste von Luftfahrtunternehmen, die in der EU eine Betriebsuntersagung unterliegen“. Flüge mit den dort genannten Fluggesellschaften sind selbstverständlich auf von uns angebotenen Reisen nicht vorgesehen.
3. Vertragliche Leistungen / Leistungsänderungsvorbehalt
3.1 Die von Meer.Weit geschuldeten einzelnen vertraglichen Leistungen ergeben sich aus der Reisebestätigung gemäß Ziffer 1, ergänzt im Rahmen der Vertragserklärungen durch die zugrunde liegende Ausschreibung. Eventuelle besondere Vereinbarungen mit Meer.Weit, die aus Beweisgründen in Textform getroffen werden sollten, gelten vorrangig. Neben den vertraglichen Leistungen schuldet Meer.Weit dem Kunden angemessene Beistandsleistungen nach § 651 q BGB, sofern dieser während der Reise in Schwierigkeiten gerät.3.2 Unternehmungen, die in der Ausschreibung als „Gelegenheit“, „optional“ oder vergleichbar bezeichnet werden, sind selbst nicht Bestandteil der geplanten vertraglichen Leistungen. Eventuell mit ihnen verbundene Kosten sind nicht im Reisepreis enthalten.
3.3 Ausgeschriebene Reiseverläufe verstehen sich als Beispiele. Änderungen der Routenführung und des Programms, zum Beispiel aufgrund neuer behördlicher Vorschriften oder Empfehlungen, aktueller Eis- und Wetterverhältnisse, nautischer Entscheidungen, Sicherheitsaspekte oder der besten Möglichkeit zur Natur- und Tierbeobachtung, bleiben in angemessenem Umfang vorbehalten.
4. Sicherungsschein / Zahlung
Alle Zahlungen auf den Reisepreis sind nur bei Vorliegen des Sicherungsscheines zu leisten, den Meer.Weit mit der Buchungsbestätigung, also per Post oder E-Mail, übermittelt. Bitte weisen Sie uns darauf hin, wenn der Sicherungsschein bei dem Exemplar Ihrer Buchungsbestätigung fehlt. Mit Zugang des Sicherungsscheins ist eine Anzahlung von 25 % des Reisepreises fällig. Die Fälligkeit des restlichen Reisepreises ergibt sich aus der jeweiligen Ausschreibung; spätestens wird der Restreisepreis 14 Tage vor Reiseantritt fällig. Ohne vollständige Zahlung des fälligen Reisepreises besteht kein Anspruch auf Erbringung der Reiseleistung durch Meer.Weit.5. Preisänderung
5.1 Meer.Weit behält sich vor, den bestätigten Reisepreis zu erhöhen, soweit die begehrte Erhöhung sich unmittelbar aus einer nach Vertragsschluss erfolgten Änderung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger oder einer Änderung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen ergibt. Dazu zählen zum Beispiel Hafen- oder Flughafengebühren, Sicherheitsgebühren im Zusammenhang mit der Beförderung sowie Einreise-, Aufenthalts- und öffentlich-rechtliche Eintrittsgebühren. Der Kunde kann eine Senkung des Reisepreises und Berechnung des neuen Reisepreises analog der folgenden Ziffer 5.2 verlangen, soweit eine begehrte Senkung sich unmittelbar aus einer nach Vertragsschluss erfolgten Änderung der oben bezeichneten Positionen ergibt und dies zu niedrigeren Kosten für Meer.Weit führt. Soweit dadurch Verwaltungskosten entstehen, können diese in tatsächlich entstandener Höhe vom errechneten Ermäßigungs- bzw. Erstattungsbetrag abgezogen werden; sie sind auf Verlangen des Kunden nachzuweisen.5.2 Der Reisepreis darf maximal um den Betrag erhöht werden, der der Summe aller nach Vertragsschluss eingetretenen betragsmäßigen Erhöhungen der in Ziffer 5.1 genannten Preisbestandteile der gebuchten Reise entspricht. Soweit einschlägige Kostenerhöhungen eine Reisegruppe als Einheit betreffen, werden sie zunächst auf die einzelnen Reisenden aufgeteilt. Je nachdem, welche Berechnung für den Kunden günstiger ist, wird dabei die ursprünglich kalkulierte Teilnehmerzahl oder die konkret erwartete Teilnehmerzahl zugrunde gelegt. Meer.Weit ist verpflichtet, auf Anforderung Gründe und Umfang der Preiserhöhung zu belegen.
5.3 Meer.Weit muss den Kunden über eine etwaige Preiserhöhung und ihre Gründe auf einem dauerhaften Datenträger, zum Beispiel Brief, E-Mail oder Fax, spätestens am 20. Tag vor Reisebeginn klar und verständlich unterrichten und dabei die Berechnung mitteilen.
5.4 Bei einer Erhöhung bis zu 8 % wird die Preiserhöhung bei Einhaltung der obigen Voraussetzungen durch die Erklärung wirksam. Erhöht sich der Reisepreis nach den obigen Ziffern um mehr als 8 %, so muss Meer.Weit den Kunden ebenfalls spätestens am 20. Tag vor Reisebeginn mit der Mitteilung auffordern, innerhalb angemessener Frist die Preiserhöhung anzunehmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Nach ausdrücklicher Annahme oder fruchtlosem Verstreichen einer solchen Frist gilt das Angebot als angenommen. Wählt der Kunde stattdessen den Rücktritt, so erhält er den Reisepreis zurück. Ansprüche auf Schadenersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen bleiben unberührt, § 651 i Abs. 3 Nr. 7 BGB.
6. Rücktritt des Kunden / Umbuchung / Zusatzkosten
6.1 Ein Recht zum kostenfreien Rücktritt besteht unter den Voraussetzungen der Ziffer 5.4, bei einer Preiserhöhung über 8 %, bei einer erheblichen Änderung eines wesentlichen Bestandteils der Reiseleistung oder im Fall des § 651 h Abs. 3 BGB, insbesondere bei erheblicher Beeinträchtigung der Durchführung der Pauschalreise oder der Beförderung von Personen an den Bestimmungsort durch unvermeidbare außergewöhnliche Umstände am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe.6.2 Ansonsten ist der Rücktritt des Kunden vor Reiseantritt jederzeit möglich, zieht jedoch einen Entschädigungsanspruch nach sich. Soweit nicht einzelvertraglich etwas anderes bestimmt wird, gelten dafür die nach den Vorgaben des § 651 h Abs. 2 Satz 1 BGB ermittelten nachstehenden Entschädigungspauschalen:
- bis einschließlich 90. Tag vor Reiseantritt: 25 %
- ab 89. bis einschließlich 61. Tag vor Reiseantritt: 50 %
- ab 60. bis einschließlich 31. Tag vor Reiseantritt: 75 %
- ab 30. bis einschließlich 16. Tag vor Reiseantritt: 90 %
- ab 15. Tag vor Reiseantritt: 95 %
6.3 In allen Fällen des Rücktritts verliert Meer.Weit den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis und muss darauf bereits bezahlte Beträge unverzüglich zurückerstatten. Der Kunde hat bereits ausgehändigte Reisedokumente, zum Beispiel Tickets, Fahrkarten oder Voucher, unverzüglich zurückzugeben.
6.4 Umbuchungen, zum Beispiel von Reisetermin oder Reiseziel, sind grundsätzlich nur durch Rücktritt vom Reisevertrag zu den in dieser Ziffer genannten Bedingungen und parallele Neuanmeldung möglich. Voraussetzung jeder Umbuchung ist die Verfügbarkeit der Leistung.
6.5 Innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn kann der Kunde unter Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, zum Beispiel Brief, E-Mail oder Fax, verlangen, dass ein von ihm benannter Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Meer.Weit kann dem Eintritt widersprechen, wenn der Dritte den vertraglichen Reiseerfordernissen nicht genügt. Bei erfolgtem Eintritt haften ursprünglicher und neuer Reiseteilnehmer gemeinsam als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt entstehenden Mehrkosten. Dem ursprünglichen Reiseteilnehmer ist ein Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind. Mehrkosten dürfen nur in angemessenem Umfang gefordert werden und müssen Meer.Weit als Veranstalter tatsächlich entstanden sein.
7. Einseitige Vertragsbeendigung durch Meer.Weit
7.1 Ist Meer.Weit aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände gemäß Ziffer 6.1 an der Erfüllung des Vertrages gehindert, so kann Meer.Weit unverzüglich nach Kenntnis des Rücktrittsgrundes vor Reisebeginn den Rücktritt erklären.7.2 Wird eine in der Ausschreibung oder im sonstigen Inhalt des Reisevertrages festgelegte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, so kann Meer.Weit spätestens am 20. Tag vor Reisebeginn zurücktreten.
7.3 In diesen Fällen verliert Meer.Weit den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis und erstattet bereits gezahlte Beträge unverzüglich zurück.
7a. Reiseausschluss wegen besonderer Umstände
Meer.Weit kann vor Reiseantritt und während der Reise aus wichtigem Grund den Kunden von der Teilnahme an der Reise ganz oder teilweise ausschließen, soweit die Teilnahme des Kunden an der Reise für Meer.Weit aus Gründen aus der Sphäre des Kunden unzumutbar ist. Dies kann insbesondere vorliegen, wenn der Reiseablauf vom Kunden nachhaltig gestört oder gefährdet wird und dem auch nach Abmahnungen nicht abgeholfen wird oder nicht abgeholfen werden kann. Reiseleiter oder örtliche Vertretungen sind zum Ausspruch der in diesem Zusammenhang erforderlichen Erklärungen bevollmächtigt. Die sonstigen Rechtsfolgen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.8. Haftungsbeschränkung für Meer.Weit
8.1 Die vertragliche Haftung von Meer.Weit als Reiseveranstalter für Schäden, die nicht Körperschäden sind, wird auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden nicht schuldhaft herbeigeführt wurde.8.2 Soweit Meer.Weit Pauschalreisen oder fremde Leistungen nur vermittelt, wird die Haftung von Meer.Weit für fehlerhafte Vermittlung auf den dreifachen Preis der vermittelten Leistung beschränkt, soweit weder ein Körperschaden vorliegt noch der Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde, es sei denn, dass ein Fall des § 651 x, des § 651 v Abs. 3 oder des § 651 w Abs. 4 BGB vorliegt.
8.3 Die Haftung von Meer.Weit auf Schadenersatz aus unerlaubter Handlung wird, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, für Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Reisepreis des Kunden beschränkt. Für Schäden bis 4.100,00 € haftet Meer.Weit insoweit unbeschränkt.
9. Obliegenheit und Rechte des Reisenden bei mangelhafter Reise
9.1 Wird die Reise nicht vertragsgerecht erbracht, so soll der Kunde den Mangel unverzüglich anzeigen und kann Abhilfe verlangen. Das Abhilfeverlangen ist, soweit möglich und zumutbar, an Meer.Weit direkt zu richten. Die Kontaktdaten finden sich am Ende dieser Bedingungen und in den Reiseunterlagen. Ansonsten ist das Abhilfeverlangen an die in Ziffer 10.1 benannten Personen oder Stellen zu richten. Meer.Weit kann Abhilfe verweigern, wenn sie unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.9.2 Leistet Meer.Weit nicht innerhalb einer vom Kunden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, kann dieser selbst Abhilfe schaffen und Ersatz erforderlicher Aufwendungen verlangen. Die Fristsetzung ist unnötig, wenn Meer.Weit Abhilfe verweigert oder sofortige Abhilfe durch besonderes Interesse des Kunden geboten ist.
9.3 Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Leistung kann der Kunde einen Anspruch auf Herabsetzung des Reisepreises geltend machen. Daneben bestehen gegebenenfalls Ansprüche auf Schadenersatz. Sämtliche genannte Ansprüche entfallen, soweit der Kunde den Mangel schuldhaft nicht unverzüglich anzeigt und dadurch keine Abhilfe erfolgen kann.
9.4 Zum Recht auf Kündigung und weiteren Einzelheiten von Minderung und Schadenersatz siehe §§ 651 k bis 651 o BGB.
10. Rechte und Pflichten der Reiseleitung
Reiseleitungen und örtliche Vertretungen sind beauftragt, während der Reise Mängelanzeigen und Abhilfeverlangen entgegenzunehmen und für Abhilfe zu sorgen, sofern diese möglich und erforderlich ist. Sie sind nicht befugt oder bevollmächtigt, Ansprüche auf Minderung oder Schadenersatz mit Wirkung gegen Meer.Weit anzuerkennen oder entgegenzunehmen. Daneben sind sie beauftragt, dem Kunden den von Meer.Weit nach § 651 q BGB geschuldeten angemessenen Beistand zu gewähren, falls der Kunde während der Reise in Schwierigkeiten gerät. Sie sind bevollmächtigt, die nach Ziffer 7a dieser Bedingungen gegebenenfalls erforderlichen Erklärungen abzugeben.11. Einreise- und Gesundheitsbestimmungen
11.1 Die Information über Einreise- und Gesundheitsbestimmungen durch Meer.Weit bei Buchung bezieht sich auf den Stand zu diesem Zeitpunkt. Soweit keine besonderen Angaben gemacht wurden, geht Meer.Weit davon aus, dass der Kunde die Staatsbürgerschaft des Staates besitzt, in dem seine angegebene Adresse liegt. Bei anderer Staatsbürgerschaft oder sonstigen Besonderheiten, zum Beispiel doppelter Staatsbürgerschaft, bitten wir um Mitteilung.11.2 Es besteht jederzeit die Möglichkeit einer nachträglichen Änderung dieser Bestimmungen. Meer.Weit wird sich im Rahmen seiner Möglichkeiten bemühen, den Kunden davon so rechtzeitig wie möglich zu unterrichten. Dem Kunden wird jedoch nahegelegt, auch selbst die aktuellen Informationen zuständiger Behörden und Nachrichtenmedien zu verfolgen.
11.3 Der Kunde sollte sich über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig informieren. Gegebenenfalls sollte ärztlicher Rat zu Thrombose- und anderen Gesundheitsrisiken eingeholt werden. Allgemeine Informationen erteilen Gesundheitsämter, reisemedizinisch erfahrene Ärzte, reisemedizinische Informationsdienste oder die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung. Sofern Medikamente mitgeführt werden, sollten vorab Erkundigungen über eventuelle Einfuhrbeschränkungen eingeholt werden. Auch das Vorliegen einer ärztlichen Verschreibung garantiert nicht in allen Ländern die Einfuhrerlaubnis.
12. Versicherungen
Meer.Weit erachtet das Vorliegen insbesondere einer Reiserücktrittskostenversicherung und einer Versicherung zur Deckung der Kosten einer Unterstützung oder Behandlung sowie einer notwendigen Rückführung, zum Beispiel Rettungsflug, bei Unfall, Krankheit oder Tod bei seinen Reisen teilweise als unverzichtbar, ansonsten für dringend zu empfehlen. Meer.Weit vermittelt Ihnen gerne entsprechende Angebote der BD24 Berlin-Direkt Versicherung AG und der HanseMerkur Reiseversicherung AG.13. Verjährung / Streitbeilegung
13.1 Die in § 651 i Abs. 3 BGB bezeichneten Ansprüche des Kunden verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.13.2 Meer.Weit ist grundsätzlich bereit, an einem Verbraucherstreitbeilegungsverfahren teilzunehmen, behält sich aber, solange hierzu keine gesetzliche Verpflichtung besteht, die Entscheidung im Einzelfall vor.
14. Gültigkeit der Ausschreibung
Naturgemäß ist nur der zum Zeitpunkt der Ausschreibung gemäß Ziffer 1.1 bekannte Stand wiedergegeben.15. Sonstiges
Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die reisevertraglichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, §§ 651 a ff. BGB, soweit für den Vertrag deutsches Recht anwendbar ist und Meer.Weit als Reiseveranstalter oder Reisevermittler im Sinne dieser Vorschriften tätig wird. Sind Reiseteilnehmer nicht Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz und/oder haben sie ihren Wohnsitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Schweiz, so gelten deutsches Recht und der sich danach in Deutschland ergebende Gerichtsstand als vereinbart.
Veranstalter / Anbieter
Polaris Tours GmbH
Geschäftsführer: Reinhard Tanner (auch verantwortlich im Sinne der DSGVO)
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